Förderübersicht Biomasse
Förderübersicht der Basis-, Innovations- und Zusatzförderung
Förderübersicht Biomasse
Maßnahme | Basis-förderung | Innovationsförderung 4 | Zusatzförderung 9 | ||||||||
Brennwertnutzung 5 | Partikelabscheidung 5.1 | Nachrüstung 6 | |||||||||
Anlagen von 5 bis max. 100,0 kW Nennwärmeleistung | Gebäudebestand | Gebäudebestand | Neubau | Gebäudebestand | Neubau | Kombinationsbonus | Gebäudeeffizienzbonus 10 | Optimierungsmaßnahme 11 | |||
Solarkollektoranlage,Wärmepumpenanlage | Wärmenetz | ||||||||||
Pelletofen mit Wassertasche | 5 kW bis 25,0 kW | 2000 € | - | - | 2.000 € | 750 € | 500 € | 500 € | zusätzlich 0,5 | mit Errichtung: | |
25,1 kW bis max. 100 kW | 80 €/kW | ||||||||||
Pelletkessel 1 | 5 kW bis 37,5 kW | 3.000 € | 4.500 € 4.1 | 3.000 € | 4.500 € 4.1 | 3.000 € | |||||
37,6 kW bis max. 100 kW | 80 €/kW | ||||||||||
Pelletkessel 1 | 5 kW bis 43,7 kW | 3.500€ | 5.250 €4.1 | 3.500 € | 5.250 € 4.1 | 3.500 € | |||||
43,8 kW bis max. 100 kW | 80 €/kW | ||||||||||
Hackschnitzelkessel 2 | pauschal 3.500 € je Anlage | 5.250 € 7 | 3.500 € 7 | 5.250 € | 3.500 € | ||||||
4.500 € 8 | 3.000 € 8 | ||||||||||
Scheitholzvergaserkessel 3 | pauschal 2.000 € je Anlage | 5.250 € 7 | 3.500 € 7 | 3.000 € | 2.000 € | ||||||
4.500 € 8 | 3.000 € 8 |
Es gelten die Bestimmungen der Richtlinie vom 11.03.2015 in Verbindung mit der Änderungsrichtlinie vom 04.08.2017.
Gem. Änderungsrichtlinie sind ab dem 01.01.2018 alle Anträge im zweistufigen Antragsverfahren zu stellen.
Gebäudebestand: Ein Gebäude, in dem zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der beantragten Anlage seit mehr als zwei Jahren ein anderes Heizungs- oder Kühlsystem installiert ist.
Die hier beschriebenen Voraussetzungen sind nicht abschließend. Die vollständigen Fördervoraussetzungen finden Sie auf der BAFA-Homepage unter der Rubrik „Energie/Heizen mit Erneuerbaren Energien“.
1 Unter die Pelletkessel fallen auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.
2 Unter die Hackschnitzelanlagen fallen auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Hackschnitzeln und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.
3 Es sind nur besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel förderfähig (staubförmige Emissionen: max. 15 mg/m
4 Innovationsförderung: Angegeben ist der Gesamtförderbetrag. Ausnahme Pelletanlagen im Gebäudebestand 4.1.
4.1 Pelletanlagen im Gebäudebestand: Angegeben ist der Mindestförderbetrag, ansonsten 80 €/kW.
5 Innovationsförderung Brennwertnutzung: Zusätzlich zur Biomasseanlage besteht eine Einrichtung zur bestimmungsgemäßen Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme.
5.1 Innovationsförderung Partikelabscheidung: Zusätzlich zur Biomasseanlage besteht eine Einrichtung zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel.
6 Nachrüstung einer unter 4) oder 5) beschriebenen Einrichtung für eine bereits bestehende Biomasseanlage. Angegeben ist der Innovationsförderbetrag.
7 Förderbetrag bei neu errichtetem Pufferspeicher (mind. 30 Liter/kW). Gesamtpufferspeichervolumen bei Scheitholzvergaserkessel mind. 55 Liter/kW.
8 Förderbetrag bei vorhandenem Pufferspeicher.
9 Die verschiedenen Zusatzförderungen können zusätzlich zur Basis- und Innovationsförderung gewährt werden und sind miteinander kumulierbar. Ausnahme: Gebäudeeffizienzbonus und Optimierungsmaßnahme nur im Gebäudebestand.
10 Bonus für effiziente Wohngebäude im Gebäudebestand. Voraussetzungen: Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 (d. h. der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust beträgt maximal das 0,7-fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes; es gelten die Höchstwerte der EnEV 2013 Anlage 1 Tabelle 2), hydraulischer Abgleich, Anpassung der Heizkurve, Online-Bestätigung eines zugelassenen Sachverständigen.
11 Einzelmaßnahmen zur energetischen Optimierung der Heizungsanlage und der Warmwasserbereitung in Bestandsgebäuden.
11.1 Zusammen mit der Errichtung einer Biomasseanlage. Begrenzung auf höchstens 50 % der Basis- oder Innovationsförderung.
11.2 Nachträglich nach 3 bis 7 Jahre nach Inbetriebnahme. Begrenzung auf die Höhe der förderfähigen Kosten.
Quelle: BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, www.bafa.de - Stand: 02.01.2018
Alle Angaben ohne Gewähr.
Unser Hinweis für Sie
Weitere Informationen und alle Anträge zu diesem Förderprogramm erhalten Sie auf der Seite des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) :
TIPP: Beim BAFA gibt es eine Service-Telefonnummer, die jeweils Montags bis Freitags in der Zeit von 08:00 Uhr - 18:00 Uhr zur Verfügung steht. Dort erhalten Sie weitere Informationen und es werden Rückfragen zu den BAFA Förderprogrammen aus den Bereichen der erneuerbaren Energie beantwortet. Die Nummer lautet: 06196 908-1625
Einen guten Überblick über die Fördermittel im Bereich Pellets gibt Ihnen auch die folgende Broschüre des Deutschen Pelletinstituts (DEPI).